Obsorgerecht


Bei allen Angelegenheiten, die das minderjährige Kind betreffen (insbesondere bei der Obsorge) ist das Wohl des Kindes als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen.

 

Was ist jedoch grundsätzlich mit dem Begriff der Obsorge gemeint? Die Obsorge beinhaltet die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Bei der Obsorge kann daher zwischen einem Innen- und einem Außenverhältnis unterschieden werden. Während sich das Innenverhältnis auf die tatsächliche Vornahme der Pflege und Erziehung (auch der Bestimmung des Aufenthalts des Kindes) und der Vermögensverwaltung bezieht, betrifft das Außenverhältnis die gesetzliche Vertretung des Kindes.

Wer ist zur Obsorge berechtigt bzw. verpflichtet? Es sind dies in aller Regel beide Eltern. Das Einvernehmlichkeitsgebot bestimmt, dass die Eltern, soweit möglich, die Obsorge einvernehmlich – also im Team zum Wohl des Kindes – wahrnehmen.

 

Wenn – etwa nach einer Scheidung – nur ein Elternteil obsorgeberechtigt ist, stellt sich oft die Frage, wie weit dessen „Macht“ etwa in Bezug auf den Wohnort des Kindes reicht. Dabei ist zwischen den Bestimmung hinsichtlich des Aufenthaltes und jenen des Wohnsitzes zu unterscheiden. Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (zB Ausgangsende, Ausflüge, Urlaubsaufenthalte). Der andere, nicht obsorgeberechtigte Elternteil darf den Aufenthalt nur im Rahmen der persönlichen Kontakte bestimmen. Wenn also mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil ein persönlicher Kontakt jeden Mittwoch und jedes zweite Wochenende vereinbart wurde, dann darf dieser auch nur zu diesen Zeiten über den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Dieses Kontaktrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils darf durch den anderen nicht vereitelt oder behindert werden.

 

Von der Bestimmung des Aufenthaltes ist die Bestimmung des Wohnortes des Kindes zu unterscheiden Bezüglich des Wohnortes hat der obsorgeberechtigte Elternteil, der das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, das alleinige Rech, diesen zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht schließt dabei auch die Berechtigung ein, über die Reisedokumente des Kindes zu verfügen. 

Geschäftsfähigkeit des Kindes

Die Geschäftsfähigkeit des Kindes lässt sich je nach Alter in drei Bereiche gliedern:

 

Kinder bis 7 Jahre

Kinder unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig. Das Kind kann daher ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters weder Rechte erwerben noch sich verpflichten.

 

Kinder von 7 bis 14 Jahre

Unmündig Minderjährige zwischen 7 und 14 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können Schenkungen, mit denen keine wirtschaftliche Belastung verbunden ist, entgegennehmen. Wenn das Rechtsgeschäft für das Kind nicht nur Vorteile, sondern auch Pflichten, Lasten oder Nachteile mit sich bringt, ist es bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bzw. allenfalls des Gerichtes schwebend unwirksam.

 

Kinder von 14 bis 18 Jahre

Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren besitzen eine erweiterte Geschäftsfähigkeit. Sie können über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb und über die ihnen überlassenen Sachen frei verfügen und sich auch so weit verpflichten, als dadurch nicht ihre eigenen Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Ein mündiges minderjähriges .Kind kann sich auch selbstständig zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen aufgrund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Ein Lehr- oder sonstiger Ausbildungsvertrag kann nur mit Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteiles abgeschlossen werden.

 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht das Kind die volle Geschäftsfähigkeit.

Obsorgeregelungen

Bei ehelichen Kindern

Mit der Obsorge eines ehelichen Kindes sind beide Elternteile (Ehegatten) betraut. Das gilt sowohl für die Geburt des Kindes während aufrechter Ehe als auch bei nachträglicher Eheschließung.

 

Bei unehelichen Kindern

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Allerdings können die Eltern eines unehelich geborenen Kindes vereinbaren, dass auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten obsorgeberechtigt ist. Die Eltern können die gemeinsame Obsorge für das Kind vor dem Standesamt bzw. eine Obsorgeregelung vor dem Gericht vereinbaren. Wenn die Eltern nicht zusammenleben (also nicht in häuslicher Gemeinschaft) muss bei einer solchen Obsorgeregelung die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthaltes des Kindes erfolgen.

 

Wenn keine Einigung zwischen den Eltern über die Obsorge erreicht werden kann, bleibt dem nicht obsorgeberechtigten Vater die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung oder Beteiligung an der Obsorge zu stellen.

 

Bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft

Die Eltern haben im Falle der Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft mehrere Möglichkeiten, die Obsorge zu regeln: es kann die vollen Obsorge beider Eltern beibehalten werden, es kann die alleinige Obsorge des hauptsächlich betreuenden Elternteils vereinbart werden oder es kann eine volle Obsorge des hauptsächlich betreuenden Elternteils und eine Beschränkung des anderen Elternteils auf einen Teilbereich der Obsorge erfolgen.

 

Wenn beide Eltern weiterhin (voll) obsorgeberechtigt bleiben sollen, ist es notwendig, vor Gericht eine Vereinbarung zu treffen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (Domizilelternteil).

 

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sind die Eltern verpflichtet, in die Scheidungsfolgenvereinbarung eine Regelung über die Obsorge, die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder aufzunehmen. 

Kontaktrecht

Das Recht auf persönliche Kontakte ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und soll daher (wie früher oft durch das „Besuchsrecht“ geschehen) der Kontakt zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder bei dem es sich nicht hauptsächlich aufhält gerade nicht auf „Besuche“ eingeschränkt werden. Das Kontaktrecht steht dabei auch während eines anhängigen Obsorgeverfahrens zu.

 

Voraussetzung des Kontaktrechts ist immer die rechtliche Feststellung der Elternschaft.

 

Wenn sich die Eltern eines minderjährigen Kindes trennen, sollen sie zunächst die persönlichen Kontakte einvernehmlich regeln können. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern natürlich die Bedürfnisse des Kindes am besten kennen und diesen mit einer entsprechenden Kontaktregelung nachkommen. Trotzdem ist für eine Regelung, auch wenn sie einvernehmlich erfolgt, die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erforderlich.

 

Wenn zwischen den Eltern kein Einvernehmen mehr möglich ist, muss das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils im Rahmen eines Kontaktrechtsverfahrens die Kontakte in einer der das Wohl des Kindes entsprechenden Weise regeln. Ein Antrag für ein solches Verfahren hat die Dauer der begehrten Kontakte zu enthalten.

 

Wie in Obsorgeangelegenheiten immer, steht bei der Gestaltung der Kontakte das Kindeswohl an oberster Stelle. Das Gericht hat bei einer Regelung das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung besonders zu berücksichtigen. Der Kontakt hat dabei – soweit möglich - die Freizeit und die alltägliche Betreuung des Kindes zu umfassen. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil soll gerade nicht nur "gelegentlicher Besucher" und "Unterhalter" in der Freizeit sein, sondern mit dem Kind den Alltag teilen, es bspw beim Lernen oder den Hausübungen unterstützen.

 

Auch die Ferienzeit ist bei einer allfälligen Regelung zu beachten. Das „Ferienkontaktrecht“ besteht im Regelfall im Ausmaß von zwei bis drei Wochen im Sommer und einer Woche im Winter. Feiertage und Geburtstage sind im Einzelfall zu regeln.

 

Oft stellt sich durch die Ausweitung des Kontakts des nicht obsorgeberechtigten und daher in der Regel unterhaltspflichtigen Elternteils die Frage, ob dies zu einer Reduzierung der Unterhaltspflichten führt. Dies kann tatsächlich der Fall sein, wenn die Kontaktzeit das übliche Ausmaß von einem Tag in der Woche (ein Wochenende alle zwei Wochen) überschreitet.

 

Derzeit wird von der Rechtsprechung für jeden weiteren Betreuungstag eine Reduktion von etwa 10 % des ermittelten Geldunterhaltsanspruchs angenommen. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kann, wenn auch das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist, die Geldunterhaltspflicht ganz entfallen! Eine gleichbleibende Betreuung liegt nach dem OGH etwa dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführt.

Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht

Neben dem Kontaktrecht steht dem nicht obsorgeberechtigte Elternteil auch ein Recht auf Erhalt von Informationen über wichtige Angelegenheiten des Kindes zu. Jeder Elternteil muss die Möglichkeit haben, sich vom Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Obsorge vernachlässigt wird.

 

Ein häufiges Streitthema zwischen den Eltern ist die Auskunft über schulische Angelegenheiten. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat in aller Regel einen Anspruch auf Übermittlung des Jahreszeugnisses und darauf, über markante Leistungsveränderungen seines Kindes informiert zu werden.

 

Wenn der obsorgeberechtigte Elternteil diese Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils verletzt, hat ein Gericht auf Antrag die angemessenen Verfügungen zu treffen (etwa kann es dem antragstellenden Elternteil die Ermächtigung erteilen, die Informationen direkt beim Dritten (zB Schule oder Arzt) einzuholen).