Nachlassplanung


Die Bewegung der Bevölkerung innerhalb der Europäischen Union führt zur Internationalisierung verschiedener Lebensbereiche. Beispielsweise zu erwähnen sind dabei Ehen zwischen Personen unterschiedlicher Nationalität oder auch der Erwerb von Vermögenswerten in unterschiedlichen Staaten. Nach dem Tod einer solchen Person, deren Leben sich nicht ausschließlich auf den Heimatstaat beschränkte, sind die beispielhaft erwähnten Rechtsbeziehungen zu lösen und abzuwickeln.

Erbfall mit Auslandsbezug

Ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt immer dann vor, wenn der verstorbene Erblasser Aktiva oder Passiva außerhalb seines Heimatstaates hinterlassen hat oder der Tod des Erblassers außerhalb der Grenzen des Heimatstaates eintritt. Wenn daher etwa bei einem in Österreich durchzuführenden Verlassenschaftsverfahren ausschließlich Inlandsvermögen zum Nachlass gehört, der Verstorbene aber Staatsangehöriger eines anderen Staates war oder auch ein österreichischer Staatsbürger außerhalb Österreichs verstirbt, liegt jeweils ein Erbfall mit Auslandsbezug vor.

 

Es stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen: welches (materielle) Erbrecht soll auf den Erbfall mit Auslandsbezug angewandt werden?  In welchem Staat soll überhaupt das Nachlassverfahren durchgeführt werden? Muss sich ein Staat auf das Vermögen auf seinem Territorium beschränken oder kann er über die gesamte Verlassenschaft verfügen? Ist auf die Vererbung der ausländischen Immobilien dasselbe Recht anzuwenden wie auf das inländische Vermögen?

 

Das Wissen darüber, in welchem Staat nach dem Tode der eigene Nachlass abgehandelt bzw. eine Erbrechtsstreitigkeit ausgetragen wird, ist mit Hinblick auf die Nachlassplanung (insbesondere hinsichtlich von Pflichtteilsrechten und Rechten des Ehegatten) jedoch von entscheidender Bedeutung.

 

Aus diesen und anderen Gründen ist am 16. 8. 2012 die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten, die für Erbfälle, die sich seit dem 17.08.2015 ereignen, zur Anwendung kommt. Sie gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks.

 

Die Vereinfachung der Nachlassplanung und der Abwicklung von internationalen Erbfällen soll durch den Gleichlauf von forum und ius erreicht werden. Das bedeutet, das jeweilige, international zuständige Gericht soll sein eigenes Recht anwenden können.

 

Die EuErbVO leitet dabei sowohl die internationale Zuständigkeit als auch das anwendbare Recht vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab (Art 4 und Art 21 EuErbVO). So unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art 21 Abs 1 EuErbVO dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Dieser tiefgreifend Wechsel weg vom Anknüpfungspunkt des Personalstatuts (Staatsbürgerschaft) hin zur Anknüpfung sowohl der internationalen Zuständigkeit als auch des anwendbaren Rechts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers stellt einen Paradigmenwechsel dar führt zu einer Reihe von Fragen, die sich zunächst mit der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts befassen und der Kriterien, die zu dessen Bestimmung heranzuziehen sind.

 

Bei einer Nachlassplanung mit Auslandsbezug ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt jedenfalls zu empfehlen!