Die gesetzliche Erbfolge


Das Gesetz regelt die Erbfolge, wenn kein Testament (bzw. kein Erbvertrag) besteht. Sollte also nie ein Testament errichtet worden oder aufgrund unsachgemäßer Aufbewahrung verloren sein, greift der Gesetzgeber ein und bestimmt, in welcher Form das Erbe verteilt wird. Dabei gilt die Familienerbfolge. Zunächst sind daher die Verwandten des Verstorbenen sowie der Ehegatte (bzw. der eingetragene Partner) zu Erben berufen. Ausnahmsweise auch der Lebensgefährte des Verstorbenen.

Verwandtenerbfolge

Die Verwandtenerbfolge beruht auf dem sogenannten Parentelsystem. Dieses beschreibt, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Verwandtschaftsgrade erben.

 

Die erste Parentel sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen.

Die zweite Parentel sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.

Die dritte Parentel sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.

Die vierte Parentel sind die Urgroßeltern (aber nicht deren Nachkommen).


 

 Das Parentelsystem funktioniert nach bestimmten Regeln:

  •  Die niedrigere Parentel verdrängt die höhere Parentel.

Beispiel: Zuerst erben daher die Kinder des Verstorbenen. Sollten keine Kinder existieren, erben die Eltern usw.

  •  Stammhäupter einer Parentel erben zu gleichen Teilen.

Beispiel: Hatte der Verstorbene zwei Kinder, so erhält jedes Kind die Hälfte der Verlassenschaft.

  •  Stammhäupter, die vor dem Erblasser verstorben sind, werden durch ihre Nachkommen repräsentiert. Die Repräsentanten ihrerseits erben zu gleichen Teilen.

Beispiel: Der Verstorbene A hatte zwei Kinder B und C, wobei B bereits verstorben ist. Dieser hinterließ aber zwei Kinder D und E (Enkel des Verstorbenen A). Also treten D und E erbrechtlich an die Stelle des A und teilen sich dessen Erbquote. A wäre die Hälfte zugestanden, daher erben D und E jeweils ein Viertel.

  •  Der Erbteil von Stammhäupter, die vor dem Erblasser verstorben sind, aber keine eigenen Nachkommen haben, wächst den Stammhäuptern derselben Parentel zu.

Beispiel: Der Verstorbene A hatte zwei Kinder B und C, wobei B bereits verstorben ist. Dieser hinterließ keine Kinder. A wäre die Hälfte zugestanden, diese wächst nun C zu und dieser ist Alleinerbe.

 

Wichtig: Hat ein Kind zu Lebzeiten des Verstorbenen Schenkungen erhalten, so muss es sich deren Wert auf den gesetzlichen Erbteil anrechnen lassen! Es sollte in einem solchen Fall unbedingt eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen, da die Anrechnung von Schenkungen teils sehr komplex ist und von großer Auswirkung sein kann.

Ehegatte / eingetragene Partnerschaft (eP)

Gesetzliches Erbrecht

Der Ehegatte/eP erbt neben der ersten Parentel ein Drittel der Verlassenschaft und neben den Eltern zwei Drittel der Verlassenschaft. Eine Repräsentation in der zweiten Parentel ist zum Nachteil des Ehegatten/eP nicht vorgesehen.

 

Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt den Ehegatten/eP jedoch keine Kinder. Er hat eine Schwester, die Eltern sind bereits verstorben. Der Ehegatte/eP ist in diesem Fall Alleinerbe.

 

Vorausvermächtnis

 

Neben dem gesetzlichen Erbrecht steht dem Ehegatten/eP ein Vorausvermächtnis zu, welches ihn berechtigt, weiterhin in der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung zu wohnen. Dabei muss der Ehegatte/eP nach herrschender Meinung kein Entgelt entrichten, wohl aber die laufenden Betriebskosten übernehmen. Strittig ist, ob das Wohnrecht bei Wiederverehelichung oder neuerlichen Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt.

 

Vom Vorausvermächtnis sind auch alle Gegenstände (beweglichen Sachen) erfasst, die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehören und zu dessen Fortführung erforderlich sind. Dazu gehören etwa die Kücheneinrichtung, Möbel, Teppiche, das Fahrzeug des Verstorbenen, etc. Zusammengefasst also alles, was der überlebende Ehegatten/eP benötigt, um sein gewohntes Leben fortsetzten zu können.

  

Achtung: bei rechtskräftiger Entscheidung über die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erlöschen sowohl das Erbrecht des Ehegatten/eP als auch jegliche Pflichtteilsansprüche und auch das Vorausvermächtnis steht nicht mehr zu.

Lebensgefährte

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) wurde ein bisher nicht bestehendes Erbrecht des Lebensgefährten geschaffen. Es besteht allerdings nur dann, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe existiert und wenn auch niemand anderer etwa durch ein Testament zum Erben bestimmt wurde.

 

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

 

Wer gilt aber als Lebensgefährte? Dabei kommt es auf die in der Rechtsprechung entwickelten Merkmale der Geschlechts-, Wirtschafts- und eben Wohngemeinschaft an. Unter Umständen kann aber auch eine innige Gefühlsbeziehung ausreichen, um eine Lebensgemeinschaft zu begründen.

 

Ähnlich wie beim gesetzlichen Vorausvermächtnis des Ehegatten/ eP steht auch dem Lebensgefährten ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu. Die durch das Vorausvermächtnis begründeten Rechte erlöschen jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen. Der Lebensgefährte erwirbt daher an den zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen- im Gegensatz zum Ehegatten – daher wohl nur ein Nutzungsrecht.