Der Lebensgefährte als Erbe? Vorsicht vor Missverständnissen!

Viel hört man derzeit über das neue Erbrecht und der interessierte Leser weiß, dass mit 1. Jänner 2017 der überwiegende Teil des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 in Kraft tritt.

 

In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder auf das zukünftig bestehende Erbrecht von Lebensgefährten hingewiesen. Vielen ist bekannt, dass nach geltender Rechtslage der Lebensgefährte als Fremder betrachtet wird und somit keinerlei Erbansprüche hat; auch keine Pflichtteilsansprüche. Die Berücksichtigung des Lebensgefährten ist (nach derzeitiger Rechtslage) lediglich durch die Errichtung eines Testaments möglich.

 

Dies soll sich in Zukunft ändern; zurecht sollte man meinen, verliert doch die Ehe in unserer modernen Gesellschaft an Bedeutung und besteht vielfach der Wunsch, dem eigenen Lebensgefährten soll ein gesetzliches Erbrecht zukommen.

 

Die Gefahr besteht nun allerdings darin, dass davon ausgegangen wird, dass der Lebensgefährte in gleicher Weise wie ein Ehegatte ab 1. Jänner 2017 erbberechtigt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall! Die zukünftige Regelung sieht vor, dass Lebensgefährten erst erben, wenn es keine durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen Erben gibt. Der Lebensgefährte kommt daher nur in besonderen Ausnahmefällen zum Zug.

 

 

Die Information, dass Lebensgefährten zukünftig erbberechtigt sind kann daher zu Irrtümern führen und solle jedenfalls genau geprüft werden, ob und in welcher Weise der Lebensgefährte im Einzelfall erbberechtigt ist.