Die einvernehmliche Scheidung


In der Praxis ist die einvernehmliche Scheidung die mit Abstand schnellste und ökonomischste Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Wichtigste Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Auch muss die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und eine unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten sein.

 

Bei Gericht reicht hier in der Regel eine kurze Bestätigung beider Ehegatten.

 

Auch muss dem Gericht ein Scheidungsvergleich vorgelegt werden. Bei dieser Scheidungsvereinbarung müssen ein paar Punkte unbedingt beachtet werden:

Scheidungsvereinbarung

Allgemeines

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung vorhandener Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Kontakt und die Unterhaltspflicht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder sowie die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten im Verhältnis zueinander.

Regelungen hinsichtlich der Kinder

Bei minderjährigen Kindern muss der Scheidungsvergleich zwingend eine Regelung des Kindesunterhalts, der Obsorge und des Kontaktrechts enthalten.

 

Hinsichtlich der Obsorge kann die gemeinsame Obsorge beider Elternteile oder alleinige Obsorge vereinbart werden. Wenn die gemeinsame Obsorge gewählt wird, muss entschieden werden, in wessen Haushalt das Kind betreut wird.

 

Auch müssen sich die Eltern zwingend bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten lassen; sog "Bescheinigung der Erziehungsberatung“.

Regelungen hinsichtlich der Ehegatten

Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht zwischen den Ehegatten grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. In der Scheidungsvereinbarung muss dennoch eine „vertragliche Regelung ihrer wechselseitigen Unterhaltsansprüche“ getroffen werden. Es sind hier viele Faktoren zu beachten und hängt es nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick eines spezialisierten Vertreters ab, hier eine optimale Regelung für den eigenen Mandanten zu erreichen.

 

Auch müssen im Scheidungsvergleich die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten im Verhältnis zueinander geregelt werden. Unter dem Begriff der Aufteilung werden hier alle Aktiva (von Ersparnissen bis zum Besteck) und Passiva (z.B. ein Wohnungskredit) zwischen den Ehegatten verteilt.